Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen CrewCall Förderverein.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.”
Er hat seinen Sitz in Hamburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Berufsbildung und die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Veranstaltungswirtschaft.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- die fachliche Unterstützung und Beratung der Ausbildungsbetriebe, der Auszubildenden sowie der Berufsschulen in der Veranstaltungswirtschaft durch Vortrags- und Workshopangebote durch fachlich geeignete Dozenten.
- die Informationsangebote für Frauen über Berufsbilder, welche überwiegend von männlichen Personen ausgeführt werden, sowie Mentorenprogramme für weibliche Nachwuchskräfte.
- die Heranführung von Geflüchteten an Tätigkeiten und Berufsausbildungen in der Veranstaltungswirtschaft und der Beratung dazu durch Schulungen, Workshops und Mentorenprogramme von erfahrenen Fachkräften und Vereinsmitgliedern, sowie die Beratung von Unternehmen und Veranstaltern der Branche bei der Schaffung von Praktikumsplätzen.
- die Schaffung einer Plattform für den Austausch von Auszubildenden, Ausbildern und Fachkräften der Veranstaltungswirtschaft zum Erfahrungsaustausch über die Ausbildung, Weitergabe von Best Practice sowie (selbst-)Bewertung der Ausbildungsqualität.
- die Vermittlung von Kooperationspartnern im Sinne eines „Ausbildungsverbundes“ um Ausbildungsbetrieben und ihren Auszubildenden mehr Optionen zu geben um die zeitliche und sachliche Gliederung der Berufsausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vollumfänglich abdecken zu können, insbesondere durch Beratung, wenn die Ausbildungsqualität in ihren Ausbildungsbetrieben nicht gegeben ist, sowie die Bereitstellung von Lern- und Lehrmaterial für die Berufsausbildung in der Veranstaltungswirtschaft.
- die Teilnahme an Messen und Ausstellungen, um Hersteller und Dienstleister der Veranstaltungswirtschaft mit dem Nachwuchs in Kontakt zu bringen und über die vielfältigen beruflichen Möglichkeiten der Branche zu informieren
- die Durchführung eigener Bildungs- und Kulturveranstaltungen mit dem Ziel die berufliche und fachliche Qualifikation des Nachwuchses durch anschauliche Fachseminare und Ausbildungsveranstaltungen zu verbessern
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung soll sich an den Beträgen des § 3 Nr. 26a EstG orientieren. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, Beschäftigte anzustellen.
Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc., die belegt werden müssen.
§4 Mitglieder
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres.
Der Austritt muss spätestens 3 Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit aufheben, wenn das Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt und ihn materiell oder in seinem Ansehen schädigt.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Aktive Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – zu fördern. Körperschaften, die dem Verein als Mitglied angehören, haben ebenfalls nur eine Stimme.
Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter der Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen.
Die Mitgliederversammlung kann digital abgehalten werden, des Weiteren sind digitale Wahlen unter der Einhaltung der Wahlgrundsätze möglich
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder schriftlich verlangt.
Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden vorliegen. Über Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung.
Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder anwesend sind, die keine Position im Vorstand haben. Sie wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Vertreter geleitet.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.
Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Vertretung ist nicht zulässig.
§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und ist zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl der Kassenprüfer,
c) die Entgegennahme des Sach- und Kassenberichtes,
d) die Festlegung eines Arbeitsprogramms,
e) die Entlastung des Vorstandes,
f) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und
g) Satzungsänderungen.
§10 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und zwei Beisitzern. Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln.
Die Haftung des Vorstandes ist begrenzt gemäß § 31a BGB.
Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, so weit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Bildung von Arbeitskreisen, die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichtes, die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
Der Vorstand kann zu seinen Beratungen weitere fachkundige Personen hinzuziehen. Er ist mindestens zweimal jährlich durch den Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Eine außerordentliche Sitzung hat stattzufinden, wenn dies mindestens ein Mitglied des Vorstandes schriftlich verlangt.
Die Wahl des ersten Vorstandes erfolgt auf die Dauer von 1 Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig.
§11 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten.
Die Auflösung des Vereins setzt voraus, dass diese auf einer Mitgliederversammlung, an der mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend ist, mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder vertreten, dann ist mit einer Frist von mindestens 6 Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, die dann mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Berufsbildung.
Bei Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.
§12 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11.12.2023 in Online/Discord beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.